Regelbedarfe der Grundsicherung – Bürgergeld

Seit 01.01.2023 heißt es nicht mehr Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, sondern die Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes werden nun Bürgergeld genannt. Einen neuen Antrag auf Bürgergeld muss aber niemand stellen, wenn bisher Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II erhalten wurde und der Bewilligungszeitraum noch läuft.

Wie jedes Jahr zum 01.01. wurden auch zum 01.01.2023 die Regelbedarfe an die Preis- und Einkommenssteigerungen angepasst.

Ein alleinstehender Erwachsener erhält seit dem 01.01.2023 monatlich 502 Euro Grundsicherung, also 53 Euro mehr als vorher. Und auch die anderen Regelbedarfsstufen wurden deutlich angehoben.

Gesetzliche Regelbedarfsstufen Ab 01.01.2023 bisher
leistungsberechtigter Erwachsener

(Alleinstehend / Alleinerziehend / mit minderjährigem Partner)

502 Euro 449 Euro
leistungsberechtigter Erwachsener

(Ehepartner / Lebenspartner in Bedarfsgemeinschaft)

451 Euro 404 Euro
leistungsberechtigter Erwachsener

(18-24 Jahre, im Haushalt der Eltern)

402 Euro 360 Euro
leistungsberechtigter Jugendlicher

(14-17 Jahre)

420 Euro 376 Euro
leistungsberechtigtes Kind

(6-13 Jahre)

348 Euro 311 Euro
leistungsberechtigtes Kind

(0-5 Jahre)

318 Euro 285 Euro

Auch vom Regelbedarf abhängige Mehrbedarfe, beispielsweise für Alleinerziehende, steigen entsprechend. Die umfangreiche Unterstützung aus dem Bildungspaket für Kinder sowie der monatliche Sofortzuschlag i. H. v. 20,00 EUR je Kind bleiben bestehen.

Ebenfalls zum 01.01.2023 sieht das Inflationsausgleichsgesetz eine Kindergelderhöhung vor. Für jedes kindergeldberechtigte Kind beträgt das Kindergeld jetzt 250,00 €. Zu rechnen ist auch mit der Erhöhung des Mindestunterhaltes. Dies sind Einkommenserhöhungen, die bei der Berechnung der Leistungen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen sind.

Die KoBa Harz hat die erhöhten Beträge und Leistungen in der Berechnung für Januar bereits berücksichtigt. Die Leistungen für Januar 2023 wurden pünktlich Ende Dezember 2022 überwiesen. Einen entsprechenden Bescheid erhalten unsere Kunden in jedem Fall. Wir bitten um Verständnis, dass nicht alle Bescheide zum 01.01.2023 erstellt und zugegangen sein werden. Wenn jemand diesen bereits für andere Behörden oder Institutionen benötigt, kontaktieren Sie bitte Ihren Sachbearbeiter.