Ferienjobs

KoBa Harz informiert zu Arbeitsschutz, Mindestlohn und Freibeträgen in der Grundsicherung

Ein Stück weit auf eigenen Beinen stehen und selbst Geld verdienen: Ferienjobs sind bei Schülern beliebt. Zudem stärken sie wichtige Fähigkeiten und können Impulse für die berufliche Zukunft geben. Für junge Ferienjobber gibt es jedoch auch einige Regeln zu beachten. Die KoBa Harz informiert über die wichtigsten Punkte.

Ferienjobs sind eine gute Möglichkeit für Schüler, die Taschengeldkasse aufzustocken und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln, um so ihre Vorlieben und Talente zu entdecken. Nach einem Job zu suchen, sich zu bewerben, immer pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und die übertragenen Aufgaben ordentlich zu erfüllen, das braucht Disziplin und stärkt Kompetenzen, die man später auch im Berufsleben braucht. Wer selbst Geld verdient, der lernt auch besser damit umzugehen, denn er weiß, wie lange man dafür arbeiten muss. Ferienjobs können dafür eine tolle Gelegenheit sein.

  • Schüler dürfen sich schon ab 13 Jahren etwas dazu verdienen. Um sie zu schützen, gelten für Minderjährige jedoch besondere Regelungen. Bis zum Alter von 15 Jahren sind nur einfache Arbeiten wie Babysitten, Nachhilfe geben oder Zeitungen austragen für maximal zwei Stunden pro Tag erlaubt. Arbeit nach 18 Uhr oder am Wochenende ist dagegen verboten, außerdem müssen die Eltern dem Ferienjob zustimmen.
  • Zwischen 15 und 18 Jahren darf man vier 5-Tage-Wochen im Jahr und bis zu 40 Stunden in der Woche arbeiten, also maximal 20 Arbeitstage. Bis auf wenige Ausnahmen sind dabei maximal 8 Stunden pro Tag zwischen 6 und 20 Uhr gestattet. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen hat man im Ferienjob in der Regel frei, gefährliche Arbeiten oder Akkordarbeit sind verboten.
  • Ab 18 Jahren sind 50 Arbeitstage oder zwei Monate am Stück pro Jahr erlaubt, sonst gilt die Tätigkeit nicht mehr als Ferienjob. Für Schüler über 18 Jahren oder solche mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gilt zudem seit Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.

Schüler unter 25 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben und Arbeitslosengeld II erhalten, dürfen im Rahmen von Ferienjobs bis zu 2.400 Euro kalenderjährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Voraussetzung ist, dass der Job nur in den Ferien ausgeübt wird. Außerdem dürfen sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Für den Rest des Jahres außerhalb der Ferienzeit gilt der Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat, den alle Empfänger der Grundsicherung erhalten.

Das bedeutet: Ein Schüler aus einer Familie mit Arbeitslosengeld II darf also außerhalb der Ferienzeit monatlich 100 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen und dazu im Kalenderjahr nochmals 2.400 Euro für den Ferienjob. Erst wenn das Schüler-Einkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird es bei der Berechnung der staatlichen Grundsicherung berücksichtigt.

Hier noch ein Link zur Broschüre „Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit weiteren Infos.